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Antwort

6. Ich habe in den letzten Jahren Soforthilfen und Hilfe für Solo-Selbstständige bekommen und damit mehr als 50% meiner Einnahmen durch öffentliche Mittel generiert. Bin ich dadurch nicht mehr bewerbungsberechtigt?

Eine selbstständige, künstlerische Tätigkeit definiert sich dadurch, dass die Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit alle anderen Einkünfte überwiegen. Entscheidend für eine Bewerbungsberechtigung ist die nachzuweisende Aktivität VOR Beginn der Pandemie im März 2020.

Ausgenommen von dieser Regel sind Masterabsolvent*innen der Abschlussjahrgänge 2019/20/21/22 von Instrumental-, Dirigier-, Kompositions- oder Gesangsstudiengängen der hier berechtigten Genres (s. Ziffer 2), die sich aufgrund der Pandemie noch nicht im künstlerischen Haupterwerb befinden können.

 

Bitte beachten Sie den gesamten Fragenblock zu den Bewerbungsbedingungen.

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